Statuten

I. NAME UND SITZ


Art. 1

Unter dem Namen Theatergruppe Bünzen (TGB) besteht seit dem 20. Januar 1984 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.


Art. 2

Rechtsdomizil des Vereins ist Bünzen.


Art. 3

Sämtliche in diesen Statuten verwendeten Funktions- bzw. Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.


II. ZWECK DES VEREINS


Art. 4

Der Verein:

    - fördert das Amateurtheater sowie das Kinder- und Jugendtheater;

    - pflegt die Freundschaft und Geselligkeit unter den Mitgliedern.


Art. 5

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


III. VEREINSSTRUKTUR


Art. 6

Dem Verein können Untergruppen wie z.B. Kindertheater, Seniorentheater usw. angehören. Diese werden von Mitgliedern aus dem Verein geleitet, führen eine eigene Kasse und sind direkt dem Vorstand unterstellt. Zur Zeit gehört das Kindertheater als Untergruppe dem Verein an.


Art. 7

Weitere Gruppen können auf Antrag durch Beschluss der Generalversammlung gebildet werden.


IV. MITGLIEDSCHAFT UND ERNENNUNGEN


Art. 8

Der Verein besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:

    a) Aktivmitglieder

    b) Ehrenmitglieder

    c) Passivmitglieder


Art. 9a

Aktivmitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 15. Altersjahr vollendet hat und während einem Jahr aktiv im Verein mitgemacht hat oder vorher Mitglied einer Untergruppe war. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet die Generalversammlung nach Empfehlung des Vorstandes.


Art. 9b

Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein im Allgemeinen in besonderer Weise verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung.


Art. 9c

Passivmitglied kann werden, wer dem Verein wohl gesinnt ist und ihn mit einem  finanziellen Beitrag unterstützen will. Die Aufnahme erfolgt automatisch mit Bezahlung des Beitrags. Ein Passivmitglied hat keine Rechte. Die einzige Pflicht besteht darin, den festgesetzten Betrag einzubezahlen.


Art. 11

Der Austritt kann jederzeit auf die nächste Generalversammlung erfolgen und muss schriftlich dem Vorstand gemeldet werden.


Art. 12

Um einen Austritt zu vermeiden, kann einem Aktivmitglied vom Vorstand Dispens gewährt werden.


Art. 13

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, die Vereinsinteressen schädigen oder dem Verein auf irgend eine Art Schaden zufügen, können durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.


V. RECHTE UND PFLICHTEN


Art. 14

Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied erhält ein Exemplar der Statuten.


Art. 15

Alle Aktiv- und Ehrenmitglieder sind an den Versammlungen stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge vor die Versammlung zu bringen und darüber Abstimmung zu verlangen. Aktivmitglieder sind überdies in den Vorstand wählbar.


Art. 16

Die Aktivmitglieder haben nach Möglichkeit die von der Generalversammlung beschlossenen Anlässe zu besuchen. Die Teilnahme an der Generalversammlung ist obligatorisch. Für die Theateraufführungen werden spezielle Proben- und Einsatzpläne erstellt, welche für die betreffenden Mitwirkenden verbindlich sind.


Art. 17

Alle Aktivmitglieder sind verpflichtet, den durch die Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme und endet mit dem Austritt.


Art. 18

Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die Statuten zu beachten, die Interessen des Vereins zu wahren und Beschlüsse zu respektieren sowie sich den Anordnungen des Vorstandes zu unterziehen.


VI. ORGANISATION


Art. 19

Die Organe des Vereins sind:

    a) Generalversammlung

    b) Vereinsversammlung

    c) Vorstand

    d) Rechnungsrevisoren

    e) Kommissionen


Art. 20

Das oberste Organ ist die Generalversammlung. Sie ist jährlich durch den Vorstand einzuberufen, um mindestens folgende Geschäfte zu erledigen:

Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

a)Abnahme der Jahresberichte

b)Abnahme der Jahresrechnung aufgrund des Revisorenberichts

c)Mutationen

d)Festsetzung der Mitgliederbeiträge

e)Genehmigung des Budgets / freier Kredit des Vorstandes

f)Genehmigung des Jahresprogrammes

g)Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, der Rechnungsrevisoren, des Materialverwalters

h)Anträge

i)Ehrungen, Ernennungen

j)Allfällige Statutenrevisionen

k)Verschiedenes


Art. 21

Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Datum unter Bekanntgabe der Traktandenliste zu erfolgen.


Art. 22

Anträge müssen dem Präsidenten mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden.


Art. 23

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Aktivmitglieder anwesend ist.

Art. 24

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand oder von einem Drittel der Aktivmitglieder unter Bekanntgabe der zu behandelnden Traktanden schriftlich verlangt werden.


Art. 25

Treten während des Jahres dringend zu fassende Beschlüsse auf wie z.B. Auswahl des Theaterstückes, Wahl der Regie usw., so kann der Vorstand oder ein Drittel der Aktivmitglieder eine Vereinsversammlung einberufen. Die Einladung hat eine Woche vorher schriftlich zu erfolgen. Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Stimmberechtigten der Hälfte der Aktivmitglieder entsprechen.


Art. 26

Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden. Eine geheime Abstimmung oder Wahl kann von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden. Bei allen Abstimmungen (mit Ausnahme der Statutenrevisionen, Fusionen und Auflösungen) entscheidet das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Er darf sich in solchen Fällen der Stimme nicht enthalten.


Art. 27

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht mindestens aus fünf Mitgliedern. Nach Bedarf kann der Vorstand erweitert werden, sollte aber immer eine ungerade Zahl aufweisen. Dem Vorstand sollten stets Mitglieder beider Geschlechter angehören. Nach Möglichkeit sollte ein Vertreter aus einer Untergruppe im Vorstand sein. Der Vorstand sollte nicht global zurücktreten. Die Generalversammlung wählt den Präsidenten; im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.


Art. 28

a)Präsident

b)Vizepräsident

c)Aktuar

d)Kassier

e)Beisitzer


Art. 29

Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.


Art. 30

Der Vorstand wird einberufen, wenn es der Präsident oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder es als notwendig erachten.


Art. 31

Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Der Präsident zeichnet zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied zu zweien rechtsverbindlich.


Art. 32

Der Präsident leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins. Der Generalversammlung legt er einen schriftlichen Jahresbericht vor. Er pflegt den Kontakt mit den Behörden, Organisationen und mit den anderen Dorfvereinen.


Art. 33

Der Vizepräsident unterstützt und vertritt den Präsidenten in allen Funktionen. Er kann im Vorstand auch noch eine andere Funktion ausüben.


Art. 34

Der Aktuar erledigt die Korrespondenz und führt das Protokoll der Versammlungen und Sitzungen. Er ist verantwortlich für den Versand von Einladungen, Rundschreiben usw.


Art. 35

Der Kassier verwaltet das Vermögen und führt das Mitgliederverzeichnis. Er erstellt zuhanden der Generalversammlung die Jahresrechnung und das Budget. Ferner besorgt er den Einzug der Mitgliederbeiträge und erledigt das Versicherungswesen.


Art. 36

Der Beisitzer übernimmt sporadisch anfallende Arbeiten und unterstützt die übrigen Vorstandsmitglieder in allen Belangen. Er kann auch Materialverwalter sein.


Art. 37

Der Materialverwalter muss nicht unbedingt Mitglied des Vorstandes sein. Er wird von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er hat die Aufsicht über das Vereinsmaterial und -inventar.


Art. 38

Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt die Generalversammlung zwei Rechungsrevisoren auf zwei Jahre. Sie gehören nicht dem Vorstand an. Sie prüfen die Jahresrechnung und den Vermögensbestand. Sie erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht und beantragen die Rechnung zur Genehmigung.


Art. 39

Zur Erfüllung spezieller Vereinsangelegenheiten können vom Vorstand Kommissionen gewählt werden. Diese sind dem Vorstand sowie der Generalversammlung Rechenschaft schuldig.


Art. 40

Der Regisseur, welcher nicht Mitglied des Vereins sein muss, wird spezifisch für jede Produktion neu gewählt. Die Wahl kann an der Vereins- oder an der Generalversammlung erfolgen. Mit dem Regisseur wird von Fall zu Fall ein separater Vertrag (Honorar, Rechte, Pflichten usw.) abgeschlossen.


VII. FINANZEN


Art. 41

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen bei strafbaren Handlungen.


Art. 42

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Vereinsjahr (in der Regel das Kalenderjahr) zusammen.


Art. 43

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

a)Mitgliederbeiträge

b)Freiwillige Spenden und Schenkungen

c)Erlöse aus Anlässen und Veranstaltungen

d)Erträge des Vereinsvermögens


Art. 44

Die Ausgaben des Vereins ergeben sich aus dem Budget.


Art. 45

Das Vereinsvermögen darf nur in guten schweizerischen Vermögenswerten angelegt werden.


Art. 46

Der Verein kann für bestimmte Zwecke Fonds errichten. Über die Errichtung, Verwaltung und Aufhebung beschliesst die Generalversammlung. Die Fonds sind nicht Bestandteil der Vereinsrechnung. Diese müssen gesondert verwaltet und ausgewiesen werden und in der Bilanz ersichtlich sein.


VIII. REVISION UND VOLLZUGS BESTIMMUNGEN


Art.47

Änderungen einzelner Artikel der Statuten sowie eine Totalrevision können nur an der Generalversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden. Änderungen einzelner Artikel bedingen keinen Neudruck der Statuten, sie müssen den Mitgliedern jedoch schriftlich mitgeteilt werden.


Art. 48

Eine Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.


Art. 49

Im Falle einer Auflösung ist das gesamte Vermögen mit sämtlichem Inventar dem Gemeinderat Bünzen treuhänderisch zu übergeben, bis sich wieder ein neuer Verein mit gleichem Sitz und Zweck bildet.


Art. 50

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 18. Februar 2000.


Art. 51

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 18. März 2011 genehmigt und treten ab diesem Datum in Kraft.


Art. 52

Im übrigen gelten die Regeln von ZGB 60 - 79.


Bünzen, den 18. März 2011